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   BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51   

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BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1951 - IV ZR 33/51 (https://dejure.org/1951,302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 182
  • NJW 1952, 543
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100] verwiesen werden, durch die der in OGHZ 1, 119 [126, 127] vertretene Standpunkt gebilligt worden ist.

    Werden neue Tatsachen nur zu dieser Frage vorgetragen, so widerspricht es dem Sinn des § 616 ZPO, auch die Teile des früheren Verfahrens neu aufzurollen, für die keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die - allein oder im Zusammenhang mit früher vorgebrachten Klaggründen - auf die Entscheidung jener Teile hätten Einfluss haben, können (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]).

  • BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50

    Ehescheidung bei Widerspruch

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Der Versorgungsgedanke wiederum kann, wie der Senat schon in seiner grundlegenden Entscheidung in BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [92] zum Ausdruck gebracht hat, bei der Prüfung, ob die Ehe aufrechtzuerahlten ist, eine berechtigte Rolle spielen, weil der gemeinsame Existenzkampf ein Teil des Ehegelöbnisses und der Lebensgemeinschaft der Eheleute ist.
  • BGH, 04.10.1951 - IV ZR 48/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51
    Im einzelnen wird zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 48/50 - Bezug genommen, das zum Abdruck bei Lindenmaier-Möhring, Das Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, vorgesehen ist.
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 109/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofes kann in solchem Falle ein neues Scheidungsbegehren aus § 48 EheG nicht allein darauf gegründet werden, dass die Eheleute seit dem Abschluss des ersten Scheidungsprozesses weiterhin drei Jahre oder noch länger voneinander getrennt gelebt haben (OGHZ 1, 119 [124]; OGH JR 1950, 241; BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; a.A. RGZ 164, 249 [252]; 165, 125 [128]).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats davon aus, dass eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht zu erfolgen hat, wenn der mit einer früheren Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Kläger neue rechtserhebliche Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorbringt (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; BGH LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3).

  • BGH, 23.04.1955 - IV ZR 192/54

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3; FamRZ 1955, 98 [99, 100]).

    Das Berufungsgericht geht in dem vorliegenden Verfahren auch in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist, nicht schon deshalb anders als im Vorprozeß beurteilt werden darf, weil seit der damaligen Klagabweisung weitere drei Jahre vergangen sind, in denen die Parteien getrennt lebten (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; FamRZ 1955, 98 [99]).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Daß ein rechtskräftig abgewiesener Ehescheidungskläger mit einem neuen Vorbringen lediglich zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erneute Prüfung der Schuldfrage, also der Zulässigkeit des Widerspruchs, nicht erreichen kann, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 2, 100 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; Urt vom 4.10.51 - IV ZR 48/50; u. Urt v. 13.12.51 - IV ZR 33/51).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51 ausgesprochen hat, bestände sonst die Gefahr, daß die Schuldfrage bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs eine andere Beantwortung finden könnte als bei der Prüfung seiner Beachtlichkeit und daß neues - wenig oder überhaupt nicht erhebliches - Vorbringen dem Kläger entgegen dem Sinn des § 616 ZPO im neuen Scheidungsstreit auf Grund seines früheren Sachvortrages oder auf Grund von Tatsachen, die er bereits in dem früheren Verfahren geltendmachen konnte, zu einem Scheidungsurteil verhelfen könnte.

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 101/52

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Es trat damit auch nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht stattfindet, wenn der mit einer Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Ehegatte zur Begründung einer weiteren Scheidungsklage neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend macht (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 48 EheG).
  • BGH, 30.09.1952 - IV ZB 79/52

    Rechtsmittel

    Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3, 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht.
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Da bereits im Vorprozess ein alleiniges Verschulden des Klägers festgestellt worden ist, so ist, wenn nur neue Tatsachen hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend gemacht werden, die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 4, 182 f [184]).
  • BGH, 10.07.1968 - IV ZR 598/68

    Rechtsmittel

    Vielmehr widerspricht es nach der Rechtsprechung des früheren IV. (jetzt IX.) Zivilsenats dem Sinn und Zweck des § 616 ZPO, wenn das Gericht in dem Falle, daß beachtliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht hervorgetreten sind, gehalten wäre, die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs neu zu prüfen (vgl. BGH LM EheG § 48 Abs. 1 Nr. 3, BGHZ 2, 98, 101 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; 4, 182, 184 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 33/51]; ebenso BGB - RGRK 10./11. Aufl. EheG § 41 Anm. 122, Erman/Ronke 4. Aufl. EheG Anm. 3 a vor § 49, Soergel/Vogel 9. Aufl. EheG § 48 Anm. 37, Rosenberg Lehrbuch 9. Aufl. § 161 III 4 S. 810).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 78/52

    Rechtsmittel

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 48 EheG) und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
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